FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2006
10 K 171/03 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; SchVG NW § 26b Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 ; PO-NschA § 1 Satz 1 § 2 Satz 2 § 4 Abs. 3 § 11 Satz 1 § 16 § 17 ; BaföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1073

Kindergeld; Berufsausbildung; Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler; Einbindung in eine schulische Mindestorganisation; Maßgeblichkeit der Unterhaltsverpflichtung - In Berufsausbildung befindet sich auch ein Kind, das sich als Nichtschüler auf die Abiturprüfung vorbereitet

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 10 K 171/03 Kg

DRsp Nr. 2006/20651

Kindergeld; Berufsausbildung; Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler; Einbindung in eine schulische Mindestorganisation; Maßgeblichkeit der Unterhaltsverpflichtung - In Berufsausbildung befindet sich auch ein Kind, das sich als Nichtschüler auf die Abiturprüfung vorbereitet

1. Die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar. 2. Die Eingliederung in eine schulische Mindestorganisation ist entgegen Tz. 63.3.2.1 Abs. 2 Satz 7 DA-FamEStG nicht erforderlich, um eine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG annehmen zu können. 3. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des nach dem BKGG zu zahlenden sozialrechtlichen Kindergeldes und dem nach dem EStG zur Steuerfreistellung des für das Existenzminimum des Kindes erforderlichen Elterneinkommens als Steuervergütung zu zahlenden Kindergeldes muss das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet" in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG weiter ausgelegt werden als in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG a.F., um der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung der Eltern während einer Ausbildung des Kindes Rechnung zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; SchVG NW § 26b Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 ; PO-NschA § 1 Satz 1 § 2 Satz 2 § 4 Abs. 3 § 11 Satz 1 § 16 § 17 ;