FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2000
14 K 5406/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 692

Kindergeld; Berufsausbildung; Zivildienst als Negativmerkmal - Kindergeld auch für den Einberufungsmonat zum Zivildienst, wenn

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 14 K 5406/99 Kg

DRsp Nr. 2001/1585

Kindergeld; Berufsausbildung; Zivildienst als Negativmerkmal - Kindergeld auch für den Einberufungsmonat zum Zivildienst, wenn

Der Kindergeldanspruch für den Monat, in dem die Schulausbildung mit dem Abschluss der mündlichen Abiturprüfung endet, besteht auch dann, wenn das Kind - unter Freistellung für den Prüfungstag - am ersten Tag dieses Monats zum Zivildienst einberufen wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 66 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 3. August 1979 geborenen F.

Mit Schreiben vom 19. April 1999 kündigte der Beklagte die Einstellung der Kindergeldzahlungen mit Ablauf des Monats Juli 1999 an.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 1999 mit, dass sich sein Sohn F bis zum 12. Juni 1999 in Schulausbildung befinde. An diesem Tag werde ihm das Abiturzeugnis ausgehändigt. Bereits ab dem 1. Juni 1999 sei sein Sohn zum Zivildienst einberufen worden. Sodann bat der Kläger, die Kindergeldzahlung ab dem 1. Juli 1999 einzustellen.

Den Einberufungsbescheid vom 13. April 1999 sowie eine Kopie des Abiturzeugnisses, welches das Datum des 8. Juni 1999 trägt, reichte der Kläger nach.