BFH - Urteil vom 19.04.2007
III R 3/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4, § 70 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1645
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 23/06

Kindergeld: bestandskräftige Bescheide, Korrektur, Jahresgrenzbetrag

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III R 3/07

DRsp Nr. 2007/13018

Kindergeld: bestandskräftige Bescheide, Korrektur, Jahresgrenzbetrag

Wird der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nur deshalb unterschritten, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat, kommt eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG nicht in Betracht (st. Rspr., BFH-Urt. v. 28.6.2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4, § 70 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1980 geborenen Sohn ab 1. Juli 2002 Kindergeld. Der Sohn befand sich vom 1. September 2002 bis 15. Juli 2005 in Ausbildung zum Fachinformatiker.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2004 ab, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 von 7 680 Ç (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten. Die Familienkasse ging dabei von Einkünften des Sohnes aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8 102,03 Ç aus (Einnahmen in Höhe von 10 295,50 Ç abzüglich Werbungskosten in Höhe von 2 193,47 Ç). Der Bescheid wurde nicht angefochten.