BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 36/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4, § 70 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1642
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4695/05

Kindergeld: bestandskräftige Bescheide, Korrektur, Jahresgrenzbetrag

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 36/06

DRsp Nr. 2007/13019

Kindergeld: bestandskräftige Bescheide, Korrektur, Jahresgrenzbetrag

Wird der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nur deshalb unterschritten, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat, kommt eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG nicht in Betracht (st. Rspr., BFH-Urt. v. 28.6.2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4, § 70 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1983 geborene Tochter, die sich im Jahr 2004 in Ausbildung befand.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) berechnete nach den Angaben des Klägers Einkünfte der Tochter im Jahr 2004 in Höhe von 8 103 Ç (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9 414 Ç abzüglich Werbungskosten in Höhe von 1 311 Ç). Mit Bescheid vom 30. September 2004 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter ab, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 2004 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7 680 Ç (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.