FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2006
14 K 4360/05 Kg
Normen:
EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 1 ; AO § 118 Satz 1 ; AO § 157 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 907

Kindergeld; Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheides; Festsetzung durch Arbeitgeber; Bezügemitteilung als konkludenter Verwaltungsakt; Vorsorglicher Antrag auf Einstellung des Kindergeldes; Prognoseentscheidung zur Einkünftegrenze; Nichteinbeziehung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge - Bezügemitteilung des Arbeitgebers ist kein konkludenter Verwaltungsakt - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 14 K 4360/05 Kg

DRsp Nr. 2006/22926

Kindergeld; Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheides; Festsetzung durch Arbeitgeber; Bezügemitteilung als konkludenter Verwaltungsakt; Vorsorglicher Antrag auf Einstellung des Kindergeldes; Prognoseentscheidung zur Einkünftegrenze; Nichteinbeziehung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge - Bezügemitteilung des Arbeitgebers ist kein konkludenter Verwaltungsakt - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld

1. Bei der Kindergeldfestsetzung durch den Arbeitgeber kann eine bloße Bezügemitteilung keinen konkludenten Verwaltungsakt im Sinne eines Kindergeldaufhebungsbescheides darstellen. 2. Dies gilt auch, wenn nach deren Inhalt die Auszahlung des Kindergeldes auf vorsorglichen Antrag des Arbeitnehmers faktisch eingestellt wird und die Mitteilung einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtsfolgen der Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze enthält. 3. Bei einem vorsorglichen Antrag auf Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG entbehrlich.