Zur Berufsausbildung eines volljährigen Kindes gehört auch ein wöchentlicher Sprachunterricht von mindestens zehn Unterrichtsstunden während eines Au-pair-Aufenthalts im Ausland (BFH v. 19.2.2002, BStBl II 2002, 469). Unterkunft und Verpflegung sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG); Werte für 2004: Unterkunft = 191,70 EUR monatlich und Verpflegung = 197,75 EUR monatlich. Das Taschengeld ist nach dem Devisenmittelkurs oder Wechselkurs umzurechnen. Die tatsächliche Kaufkraft des Taschengeldes im ausländischen Staat bleibt unberücksichtigt.
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