FG Hamburg - Beschluss vom 09.01.2013
6 V 248/12
Normen:
FGO § 69; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a;

Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast für das rechtzeitige Eingehen eines Einspruchs bei unsorgfältiger Aktenführung der Familienkasse

FG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 6 V 248/12

DRsp Nr. 2013/5021

Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast für das rechtzeitige Eingehen eines Einspruchs bei unsorgfältiger Aktenführung der Familienkasse

Behauptet ein Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben, obwohl sich ein solcher nicht in der Kindergeldakte befindet, kann im summarischen Verfahren davon ausgegangen werden, dass ein Einspruch rechtzeitig eingelegt worden ist, wenn auf Grund der Aktenführung der Antragsgegnerin der Eindruck entsteht, dass Schreiben der Kindergeldempfänger nicht sorgfältig bearbeitet und abgeheftet werden, die Akte zwischenzeitlich verlegt worden war und der Verdacht besteht, dass es mehrere Kindergeldakten für den Antragsteller geben könnte.

Normenkette:

FGO § 69; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner zu Recht die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis Januar 2012 in Höhe von 4.600 € zurückgefordert hat.

Die Antragstellerin hat zwei Söhne. Ihr Söhne A und B sind ... bzw. ... geboren worden.

Zunächst hatte die Antragstellerin die Kindergeldnummer .../...-1. Im Jahr 2006 bat sie nach der Trennung ihres Mannes um eine neue Kindergeldnummer. Hiernach erhielt sie die Kindergeldnummer .../...-2.