FG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2007
10 K 3095/06 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AufenthaltG § 25 Abs. 5 ; AufenthaltG § 60a ; AuslG § 30 Abs. 3 ; AuslG § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 607

Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige Person; Ausschließlicher Sozialhilfebezug - Kein Kindergeld eines nicht-erwerbstätigen Ausländers bei Duldung (keine Analogie bei Sozialhilfebezug)

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 10 K 3095/06 Kg

DRsp Nr. 2007/14987

Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige Person; Ausschließlicher Sozialhilfebezug - Kein Kindergeld eines nicht-erwerbstätigen Ausländers bei Duldung (keine Analogie bei Sozialhilfebezug)

1. Bei einer Duldung nach § 55 AuslG aufgrund zeitweiliger Aussetzung der Abschiebung eines Asylbewerbers handelt es sich nicht um einen Titel, der einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis vergleichbar ist und daher unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte. 2. Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern ausschließlich Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, können weder im Wege der Auslegung noch der Rechtsfortbildung in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einbezogen werden.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AufenthaltG § 25 Abs. 5 ; AufenthaltG § 60a ; AuslG § 30 Abs. 3 ; AuslG § 55 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Kläger zum Kreis der nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigten Personen gehört.