Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige Person; Ausschließlicher Sozialhilfebezug - Kein Kindergeld eines nicht-erwerbstätigen Ausländers bei Duldung (keine Analogie bei Sozialhilfebezug)
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 10 K 3095/06 Kg
DRsp Nr. 2007/14987
Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige Person; Ausschließlicher Sozialhilfebezug - Kein Kindergeld eines nicht-erwerbstätigen Ausländers bei Duldung (keine Analogie bei Sozialhilfebezug)
1. Bei einer Duldung nach § 55AuslG aufgrund zeitweiliger Aussetzung der Abschiebung eines Asylbewerbers handelt es sich nicht um einen Titel, der einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis vergleichbar ist und daher unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte.2. Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern ausschließlich Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, können weder im Wege der Auslegung noch der Rechtsfortbildung in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3EStG einbezogen werden.