FG Hessen - Urteil vom 10.10.2006
2 K 958/06
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 2 Abs. 1 ; SGB VI § 4 Abs. 2 ; EWG-Verordnung 1408/71 Art. 12 Abs. 2 ; Durchführungsverordnung 574/72 zur EG-Verordnung 1408/71 Art. 7 Abs. 1 ;

Kindergeld; EG-Ausländer; EU-Bürger; Selbstständiger; Rentenversicherungspflicht - Kein Kindergeldanspruch eines selbständigen EG-Ausländers für seine im Ausland lebenden Kinder

FG Hessen, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 958/06

DRsp Nr. 2007/8464

Kindergeld; EG-Ausländer; EU-Bürger; Selbstständiger; Rentenversicherungspflicht - Kein Kindergeldanspruch eines selbständigen EG-Ausländers für seine im Ausland lebenden Kinder

Ein in Deutschland selbstständig tätiger polnischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Kindergeld in der vollen gesetzlichen Höhe für seine in Polen bei der nicht berufstätigen Mutter lebenden Kinder, wenn er in Deutschland weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist noch in einer Versicherung der selbstständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 2 Abs. 1 ; SGB VI § 4 Abs. 2 ; EWG-Verordnung 1408/71 Art. 12 Abs. 2 ; Durchführungsverordnung 574/72 zur EG-Verordnung 1408/71 Art. 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Kindergeld für seine drei minderjährigen Kinder in der vollen gesetzlichen Höhe.