FG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2007
14 K 2129/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 801

Kindergeld; Eigene Bemühungen; Ausbildungsplatz; Agentur für Arbeit; Indizwirkung - Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 2129/06 Kg

DRsp Nr. 2008/9881

Kindergeld; Eigene Bemühungen; Ausbildungsplatz; Agentur für Arbeit; Indizwirkung - Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

1. Die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes muss durch übliche und zumutbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden. 2. Die Indizwirkung der Registrierung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit für die fortbestehende Ausbildungsbereitschaft ist auf drei Monate ab dem Monat der Löschung beschränkt. 3. Die pauschale Aussage des Kindes, es habe sich bei zahlreichen Firmen, überwiegend telefonisch, teilweise aber auch schriftlich um einen Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz beworben, reicht zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft nicht aus, wenn dies weder durch schriftliche Belege noch durch konkrete Angaben zu Einzelheiten substantiiert werden kann.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für die Tochter Lena der Klägerin für den Zeitraum August 2005 bis März 2006.

Die Tochter der Klägerin, geboren 14.07.1983, hat im Juni 2005 ihre Schulausbildung beendet. Sie verließ die Schule, nachdem sie die zweite Abiturprüfung nicht bestanden hatte.

Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Kindergeld vom 22.09.2005 an, die Tochter sei bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet.