FG München - Beschluss vom 07.10.2001
9 V 4001/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 ;

Kindergeld; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Vermögen des Kindes; Schenkung als Bezüge; Einnahmen zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung

FG München, Beschluss vom 07.10.2001 - Aktenzeichen 9 V 4001/01

DRsp Nr. 2002/1079

Kindergeld; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Vermögen des Kindes; Schenkung als Bezüge; Einnahmen zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung

1. Ein volljähriges Kind ist auch dann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, wenn es über eigenes Vermögen verfügt. 2. Fließt dem Kind in einem Jahr Barvermögen aufgrund einer Schenkung zu, so zählt dieser Zufluss jedenfalls dann nicht zu den Bezügen des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn seitens des Schenkers eine Zweckbestimmung erfolgt ist, die besagt, dass das Geld nicht zu Konsumzwecken zur Verfügung gerstellt wird, sondern zum langfristigen Vermögensaufbau.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin bezog für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld für ihre beiden Söhne .A.. (geb. .. 1978) und B. (geb. ... 1981). Beide Söhne befanden sich im Jahr 2000 in Schul- bzw. Berufsausbildung.