Die Klägerin bezog bis April 1997 Kindergeld für ihren am 14. Mai 1976 geborenen Sohn ... in Höhe von 220 DM monatlich. Der Sohn ... war seit dem 1. August 1996 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von 184,80 DM/wöchentlich. Seit Montag, den 3. März 1997, war er als ... beschäftigt und erhielt dafür im März eine Vergütung von 2.397,90 DM. Die Arbeitsaufnahme teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 1997 mit, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 1997 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ... ab April 1997 auf 0 DM änderte.
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