FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006
14 K 1856/05 Kg
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 742

Kindergeld; Einkommensgrenze; Erbschaft als Bezug; Mehraufwendungen; auswärtige Unterbringung; Fahrtkosten - Auch nicht zweckgebundenes Geld aus Erbschaft bei Kindergeld-Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 1856/05 Kg

DRsp Nr. 2006/11593

Kindergeld; Einkommensgrenze; Erbschaft als Bezug; Mehraufwendungen; auswärtige Unterbringung; Fahrtkosten - Auch nicht zweckgebundenes Geld aus Erbschaft bei Kindergeld-Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen

1. Bei der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetragsberechnung ist ein ererbter Betrag als zur Bestreitung des Unterhalts bzw. der Ausbildung des Kindes geeigneter Bezug zu berücksichtigen, wenn er nicht zweckgebunden zu anderer Verwendung zugewandt worden ist. 2. Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes sind nicht als besondere Ausbildungskosten abzuziehen, da sie als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind. 3. Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz sind der Höhe nach nur entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater der am 20. April 1980 geborenen Tochter Claudia. Ab dem Sommersemester 2002 studierte die Tochter des Klägers an der Universität B Zahnmedizin.