FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.1998 4 K 3050/97
Fundstellen:
EFG 1999, 33
Kindergeld: Einkünfte bei Ausbildungsende zur Monatsmitte
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 4 K 3050/97
DRsp Nr. 2001/3190
Kindergeld: Einkünfte bei Ausbildungsende zur Monatsmitte
Beendet ein volljähriges Kind seine Berufsausbildung im Laufe eines Kalendermonats, ist der für diesen Monat gezahlte Arbeitslohn bei der Überprüfung des anteiligen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG auch insoweit zu berücksichtigen, als er auf die Zeit nach Beendigung der Berufsausbildung entfällt.
Tatbestand:
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