I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der 1979 geborenen Tochter C. Diese beendete im Juli 1998 ihre Schulausbildung mit dem Abitur und nahm am 1. Oktober 1998 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Ab Sommer 1998 ging sie außerdem einer gewerblichen Tätigkeit nach.
Im Jahr 1998 erzielte C Einkünfte aus Gewerbebetrieb --die sie gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte-- in Höhe von 11 676 DM. Dabei wurde eine Rücklage für die zukünftige Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern (Ansparrücklage) gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 30 500 DM gemäß § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe berücksichtigt.
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