FG Hessen - Urteil vom 11.05.2005
3 K 3105/03
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Kindergeld; Einkünfte und Bezüge; Treu und Glauben; Verschulden; Rückwirkung; Aufhebung; Waisenrente - Rückforderung von Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 3 K 3105/03

DRsp Nr. 2005/21291

Kindergeld; Einkünfte und Bezüge; Treu und Glauben; Verschulden; Rückwirkung; Aufhebung; Waisenrente - Rückforderung von Kindergeld

1. Das Verbot der Rückwirkung hinsichtlich der Einwendung des § 70 Abs. 4 EStG gilt allenfalls in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der auf § 70 Abs. 4 EStG gestützte Aufhebungs- oder Änderungsbescheid erlassen wird, nicht hingegen in Bezug auf den von der Änderung bzw. Aufhebung betroffenen Festsetzungszeitraum. 2. § 70 Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn während des laufenden Kalenderjahres der Familienkasse Tatsachen bekannt werden, die mit Sicherheit das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrags bewirken. 3. Im Rahmen der Aufhebung oder Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Kindergeldberechtigte die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Entscheidend in dem vorstehenden Zusammenhang ist allein die Tatsache, dass nach späterer Erkenntnis ein Über- bzw. Unterschreiten des Grenzbetrages feststeht. 4. Der Umstand, dass die Familienkasse Kenntnis vom Tod des Vaters hat, indiziert nicht die Kenntnis vom Bezug einer Halbwaisenrente.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: