FG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2007
14 K 360/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Kindergeld; Einkünftegrenze; Bindungswirkung; Aufhebungsbescheid; Auslegung des Regelungsgehalts - Zur Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 360/06 Kg

DRsp Nr. 2008/9880

Kindergeld; Einkünftegrenze; Bindungswirkung; Aufhebungsbescheid; Auslegung des Regelungsgehalts - Zur Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides

1. Für die Auslegung eines Bescheides nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheides abzustellen. 2. Wird ein im Jahr 2002 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom 01.01.2000 aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2000 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahin gehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2000 aufheben will. 3. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruches für das Jahr 2001. Der Kläger ist der Vater des Sohnes Klaus-Dieter (geboren am 17.02.1980), der im Streitzeitraum eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolvierte.