FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2006
14 K 3294/04 Kg
Normen:
EStG § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 § 22 Nr. 2 § 23 § 32 Abs. 4 Satz 2 ; VermBG § 2 Abs. 6 Satz 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ; JAG NRW § 30 Abs. 1 ; JAG § 32 Abs. 3 Satz 3 ;

Kindergeld; Einkünftegrenze; Rechtsreferendarin; Doppelte Haushaltsführung; Verlust; Privates Veräußerungsgeschäft; Versicherungsbeitrag; Privatversicherung; Sozialversicherung; Vermögenswirksame Leistung - Keine Minderung des Jahresgrenzbetrages für Kindergeld durch vermögenswirksame Leistungen sowie durch Beiträge zur privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung gesetzlich Sozialversicherter

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 14 K 3294/04 Kg

DRsp Nr. 2006/20648

Kindergeld; Einkünftegrenze; Rechtsreferendarin; Doppelte Haushaltsführung; Verlust; Privates Veräußerungsgeschäft; Versicherungsbeitrag; Privatversicherung; Sozialversicherung; Vermögenswirksame Leistung - Keine Minderung des Jahresgrenzbetrages für Kindergeld durch vermögenswirksame Leistungen sowie durch Beiträge zur privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung gesetzlich Sozialversicherter

1. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge einer Rechtsreferendarin sind die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung am Ausbildungsort nicht als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke abzugsfähig, da die Tatsache einer auswärtigen Unterbringung und einer fehlenden gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern durch den Jahresgrenzbetrag bereits hinreichend berücksichtigt wird. 2. Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten ändert hieran nichts, da der Einkommensteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung darstellt. 3. Der Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt auch im Rahmen der Bemessung des Grenzbetrages für das Kindergeld.