FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2000
14 K 7805/98 Kg
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 19 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; DA-FamEStGDA-FamEStG 63.4.1.1 Abs. 2;

Kindergeld; Einkünftegrenze; Unterhaltsaufwendungen des Kindes - Keine Berücksichtigung kindereigener Unterhaltsaufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2000 - Aktenzeichen 14 K 7805/98 Kg

DRsp Nr. 2001/1537

Kindergeld; Einkünftegrenze; Unterhaltsaufwendungen des Kindes - Keine Berücksichtigung kindereigener Unterhaltsaufwendungen

1. Bei der Berechnung der ggf. den Kindergeldanspruch ausschließenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes können dessen Unterhaltsaufwendungen für seine Ehefrau und eigene Kinder nicht berücksichtigt werden. 2. Die Regelung der DA-FamEStG 63.4.1.1 Abs. 2, wonach die Unterhaltsbelastung des Kindes gegenüber eigenen Kindern durch Abzug des steuerlichen Kinderfreibetrages zu berücksichtigen ist, ist gesetzwidrig und daher auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung von den Gerichten nicht zu beachten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 19 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; DA-FamEStGDA-FamEStG 63.4.1.1 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Stiefvater des am 8.11.1970 geborenen A. Der Sohn A befand sich während des gesamten Jahres 1996 in Ausbildung (Studium der Chemie). Er ist verheiratet und hat einen im Jahre 1992 geborenen Sohn.

Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ab 1.1.1996 teilte der Sohn A ausweislich eines bei den Verwaltungsakten sich befindlichen Telefonvermerks vom 4.11.1996 dem Beklagten mit, dass sich seine Einkünfte im Jahre 1996 auf ca. 18.000,- DM und die seiner Ehefrau auf ca. 10.000,- DM beliefen. Schriftliche Unterlagen würden folgen.