Der Kläger ist Stiefvater des am 8.11.1970 geborenen A. Der Sohn A befand sich während des gesamten Jahres 1996 in Ausbildung (Studium der Chemie). Er ist verheiratet und hat einen im Jahre 1992 geborenen Sohn.
Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ab 1.1.1996 teilte der Sohn A ausweislich eines bei den Verwaltungsakten sich befindlichen Telefonvermerks vom 4.11.1996 dem Beklagten mit, dass sich seine Einkünfte im Jahre 1996 auf ca. 18.000,- DM und die seiner Ehefrau auf ca. 10.000,- DM beliefen. Schriftliche Unterlagen würden folgen.
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