FG Niedersachsen - Urteil vom 10.04.2001
6 K 810/98
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Kindergeld; Einkünfteprognose - Keine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des Kindes bei Übereinstimmung von prognostizierten und tatsächlichen Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 810/98

DRsp Nr. 2001/10744

Kindergeld; Einkünfteprognose - Keine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des Kindes bei Übereinstimmung von prognostizierten und tatsächlichen Einkünften

1. Entsprechen die tatsächlichen Einkünfte des Kindes exakt den von der Familienkasse prognostizierten, und wird die Rechtsentscheidung der Familienkasse erst aufgrund der Verkündung des Jahressteuergesetzes 1997 am 27.12.1996 fehlerhaft, kann eine Aufhebung des Kindergeldbescheides nicht auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt werden. 2. Der Umstand, dass aus einer mit den üblichen Unwägbarkeiten behafteten Prognose ein feststehender Sachverhalt geworden ist, rechtfertigt keine rückwirkende Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, in der Vergangenheit gewährtes Kindergeld zurückzufordern, obwohl die tatsächlich erzielten Einkünfte des Kindes der im vorhinein vorgelegten Ausbildungsbescheinigung entsprachen.