FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2013
8 K 8130/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Kindergeld Eintritt der Volljährigkeit während einer fünf- statt vier-monatigen Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 8 K 8130/12

DRsp Nr. 2014/2407

Kindergeld Eintritt der Volljährigkeit während einer fünf- statt vier-monatigen Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

1. Beträgt die für die Kindergeldgewährung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG maßgebliche Übergangszeit nicht vier, sondern der Kindergeldgewährung entgegenstehende fünf Monate, kommt es nicht darauf an, ob die Übergangszeit bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat, sondern einzig darauf, dass sich das Kind ab seinem Geburtstag in dieser Übergangsphase befindet. 2. Der Beginn der Übergangszeit ist im Fall der Vollendung des 18. Lebensjahres während der Übergangszeit nicht hinauszuschieben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Tatbestand: