FG München - Gerichtsbescheid vom 14.03.2007
5 K 4393/06
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ;

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

FG München, Gerichtsbescheid vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 4393/06

DRsp Nr. 2007/7800

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Der Kindergeldbezug endet, wenn das Kind nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung zwar die Berufsschule weiter besucht, aber das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert wird.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin ab Juli 2006 weiterhin Kindergeld für ihr am 16.04.1985 geborenes Kind F. zu gewähren ist.

Mit Bescheid vom 29.08.2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte zugleich das für den Monat Juli gezahlte Kindergeld von 154 Euro zurück. Den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2006 zurück. Das Ausbildungsverhältnis von F. sei wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung zum 30.06.2006 beendet worden. Auch wenn F. die Berufsschule weiterbesuche, reiche dies nicht aus, um die Kindergeldvoraussetzung der Berufsausbildung zu erfüllen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Kindergeldakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2006, mit der ihre Kindergeldberechtigung für ihre Tochter F. aufgehoben und Kindergeld für Juli 2006 von 154 Euro zurückgefordert wurde, aufzuheben.