FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2001
3 K 2117/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs.[ensp ]1 Satz 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33b Abs. 3 ;

Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines behinderten Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 2117/00

DRsp Nr. 2001/15669

Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines behinderten Kindes

1. Für die Frage, ob ein Kind sich selbst unterhalten kann, hat eine auf das Kalenderjahr bezogene Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs des Kindes und seiner insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu erfolgen, da es sich bei dem Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (im Fall eines nicht behinderten volljährigen Kindes) ebenfalls um einen Jahresbetrag handelt, der unabhängig davon, wann innerhalb eines Kalenderjahres das Kind z. B. Einkünfte bezogen hat, anzusetzen ist. 2. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ist - wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden - mit dem jeweiligen Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Ein Nebeneinander von Pauschbetrag und höherem nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachtem behinderungsbedingten Mehraufwand kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs.[ensp ]1 Satz 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.