FG Niedersachsen - Urteil vom 04.08.2005
10 K 293/03
Normen:
EStG § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; BSHG § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 988

Kindergeld; Erstattungsanspruch; Familienkasse; Bindung; Sozialamt - Erstattungsanspruch der Familienkasse wegen Kindergeld und Bindung an den Erstattungsantrag des Sozialamts

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 10 K 293/03

DRsp Nr. 2006/11818

Kindergeld; Erstattungsanspruch; Familienkasse; Bindung; Sozialamt - Erstattungsanspruch der Familienkasse wegen Kindergeld und Bindung an den Erstattungsantrag des Sozialamts

1. Für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend. 2. Macht das Sozialamt einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend unter Darlegung detaillierter Angaben entsprechend Tz. 74.3.1 Abs. 1 DA-FamEStG, so ist die Familienkasse an die Entscheidung gebunden, soweit die Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind. 3. Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Familienkasse, im Rahmen der Prüfung einer Erstattung an einen nachrangigen Leistungsträger im Einzelnen die Rechtmäßigkeit des dem Erstattungsanspruch zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns der anderen Behörde bzw. die Rechtmäßigkeit eines von einer anderen Behörde erlassenen Verwaltungsaktes zu überprüfen. 4. In Höhe des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 BSHG besteht kein Erstattungsanspruch des Sozialamts.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; BSHG § 76 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat oder ob sein Anspruch durch die von der Familienkasse geleistete Erstattung an den Sozialhilfeträger erfüllt ist.