FG Hessen - Urteil vom 20.02.2018
3 K 83/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 1 Nr. 2a); EStG § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3;

Kindergeld; Erstausbildung

FG Hessen, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 3 K 83/16

DRsp Nr. 2018/5684

Kindergeld; Erstausbildung

Tenor

Die Familienkasse wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.12.2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 dazu verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für seine Tochter T ab Februar 2015 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 1 Nr. 2a); EStG § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Tochter des Klägers durchgeführte Bachelorstudium noch als Teil der Erstausbildung zu bewerten ist oder ob es sich insoweit um eine Zweitausbildung handelt, die nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu einem Kindergeldanspruch führt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: