FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2007
5 K 430/04
Normen:
GG Art. 6 ; GG Art. 20 ; EStG § 31 ; EStG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1785

Kindergeld; Familienleistungsausgleich - Familienleistungsausgleich 2002-2004 verfassungsgemäß

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 430/04

DRsp Nr. 2007/18714

Kindergeld; Familienleistungsausgleich - Familienleistungsausgleich 2002-2004 verfassungsgemäß

1. Der Familienleistungsausgleich für die Jahre 2002 bis 2004 ist verfassungsgemäß. 2. Der Staat ist nach Art. 20 GG nur verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu gewährleisten. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, in welchem Umfang er Sozialleistungen gewähren will. Dieser Spielraum ist mit dem gesetzlich vorgesehenen Kindergeld eingehalten.

Normenkette:

GG Art. 6 ; GG Art. 20 ; EStG § 31 ; EStG § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für die Jahre 2002 bis 2004.

Die Klägerin bezog für ihren am 22. Juni 2001 geborenen Sohn T. Kindergeld in Höhe des nach § 66 Einkommensteuergesetz (EStG)vorgesehenen Betrages von 154,00 EUR monatlich. Gegen die Kindergeldfestsetzung legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, das gesetzlich vorgesehene Kindergeld sei zu niedrig, da das Existenzminimum des Kindes im Einzelfall nicht abgedeckt werde. § 66 EStG verstoße deshalb gegen das Grundgesetz - GG -.Mit Einspruchsbescheid vom 1. September 2004 wies die Agentur für Arbeit - Familienkasse - den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: