Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für die Jahre 2002 bis 2004.
Die Klägerin bezog für ihren am 22. Juni 2001 geborenen Sohn T. Kindergeld in Höhe des nach § 66 Einkommensteuergesetz (EStG)vorgesehenen Betrages von 154,00 EUR monatlich. Gegen die Kindergeldfestsetzung legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, das gesetzlich vorgesehene Kindergeld sei zu niedrig, da das Existenzminimum des Kindes im Einzelfall nicht abgedeckt werde. § 66 EStG verstoße deshalb gegen das Grundgesetz - GG -.Mit Einspruchsbescheid vom 1. September 2004 wies die Agentur für Arbeit - Familienkasse - den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|