BFH, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen VI B 322/98
DRsp Nr. 2000/802
Kindergeld: Fehlender Ausbildungsplatz
Die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung des Kindes wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 cEStG) sind nicht erfüllt, wenn das Kind mehrere vorhandene Ausbildungsplätze in seinem Wunschberuf wegen seines Übergewichts nicht annehmen kann.