FG München - Urteil vom 12.03.2019
5 K 2912/18

Kindergeld; Festsetzungsverfahren

FG München, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 2912/18

DRsp Nr. 2019/12065

Kindergeld; Festsetzungsverfahren

Tenor

1.

Der Bescheid über Kindergeld vom 1. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2018 wird geändert. Die Familienkasse wird verpflichtet, das für den Zeitraum August bis November 2017 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob es die Beklagte (die Familienkasse) zu Recht gemäß § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt hat, das für den Streitzeitraum August bis November 2017 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen.