FG Hamburg - Urteil vom 30.01.2014
6 K 209/13
Normen:
EStG § 32; EStG § 62; EStG § 70; AO §§ 172 ff.;

Kindergeld: Fortsetzung des Studiums während des Zivildienstes

FG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 209/13

DRsp Nr. 2014/6767

Kindergeld: Fortsetzung des Studiums während des Zivildienstes

1. Der Tatbestand der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufsausbildung kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das gilt auch, wenn neben der Ausbildung der Zivildienst absolviert wird. 2. In einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG kann sich auch derjenige befinden, der sein Studium formell ruhen lässt, tatsächlich aber weiter Vorlesungen besucht und an Arbeitsgruppen teilnimmt. Eine Immatrikulation ist nicht Voraussetzung für eine Ausbildung im Sinne des Kindergeldes.

Normenkette:

EStG § 32; EStG § 62; EStG § 70; AO §§ 172 ff.;

Tatbestand:

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 für den Sohn des Klägers aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 1.386 € zurückgefordert hat.