BFH - Urteil vom 23.07.1999
VI R 187/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 38

Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen VI R 187/98

DRsp Nr. 2000/700

Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

Von einer Berufsausbildung des Kindes ist bei einem Auslandssprachaufenthalt allein schon aufgrund des zeitlichen Umfangs des Sprachunterrichts auszugehen, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein Romanistikstudium mit den Schwerpunkten Französisch und Spanisch neben einem theoretisch-systematischen Spanischunterricht an einer Sprachschule von zehn Stunden wöchentlich zusätzlich an jedem Werktag zwei weitere Stunden Sprachunterricht von einer spanischen Lehrkraft erhält.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) darum, ob sich seine Tochter (T) während einer Sprachausbildung in Spanien in Berufsausbildung befand.