BFH - Urteil vom 09.06.1999
VI R 39/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 25

Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VI R 39/98

DRsp Nr. 2000/702

Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen eines sog. Au-pair-Verhältnisses mit einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von 15 Stunden wöchentlich ist allein schon aufgrund des zeitlichen Umfangs von einer Berufsausbildung auszugehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) darum, ob sich ihre Tochter (T) während eines Auslandssprachaufenthaltes in England in Berufsausbildung befand.

Die im Jahre 1977 geborene T bestand im Juni 1996 ihr Abitur. Sie beabsichtigte, ab dem Wintersemester 1997/98 ein Medizinstudium aufzunehmen bzw. Englisch im Hinblick auf ein Lehramt zu studieren. Von September 1996 bis März 1997 hielt sie sich zu einem Sprachstudienaufenthalt in Coventry auf. Während dieser Zeit arbeitete sie im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses 25 bis 30 Stunden wöchentlich im Haushalt einer englischen Familie. Hierfür erhielt sie ein Taschengeld sowie freie Unterkunft und Verpflegung. Außerdem nahm sie als Vollzeitstudentin am Englischunterricht des Solihull College (S) teil, der wöchentlich 15 Unterrichtsstunden umfaßte. Seit dem Sommersemester 1997 studiert sie Medizin an einer Universität im Inland.