Die 1970 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte 1996 an einer staatlich anerkannten Akademie Modedesign und war daneben nicht selbständig tätig. Die voraussichtlichen Einkünfte der T bezifferte der Kläger auf 15 388 DM (1 449 DM x 12 = 17 388 DM ./. 2 000 DM Arbeitnehmerpauschbetrag). Die Familienkasse des Arbeitsamtes (Beklagter und Revisionskläger --Beklagter--) lehnte den Antrag, ab Januar 1996 Kindergeld zu gewähren, mit der Begründung ab, der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (
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