FG Hessen - Urteil vom 12.07.2007
2 K 2908/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EG-Verordnung Nr. 1408/71;

Kindergeld; Freizügigkeit; Ausländer; Selbständige Tätigkeit; Sozialversicherungspflicht - Kindergeldanspruch freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer

FG Hessen, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 2908/06

DRsp Nr. 2007/21401

Kindergeld; Freizügigkeit; Ausländer; Selbständige Tätigkeit; Sozialversicherungspflicht - Kindergeldanspruch freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer

1. Ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der im Bundesgebiet selbstständig tätig ist, ohne - ggf. auf seinen Antrag - in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein, unterfällt nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 2. Für diesen verbleibt es beim Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wenn für im Heimatstaat lebende Kinder dort Kindergeld oder dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EG-Verordnung Nr. 1408/71;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Kindergeldanspruch des Klägers für seine beiden Kinder.