FG München - Urteil vom 28.02.2008
5 K 3284/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld für arbeitslos gemeldetes Kind

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 3284/07

DRsp Nr. 2008/11624

Kindergeld für arbeitslos gemeldetes Kind

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Kind ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte (die Familienkasse) mit Bescheid vom 11.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2007 zu Recht die Festsetzung des Kindergelds für das Kind S., geb. am 05.02.1988, ab Oktober 2006 aufgehoben und das für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 gezahlte Kindergeld in Höhe von 924 EUR von der Klägerin zurückgefordert hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für den streitigen Zeitraum vorlägen. S. habe das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sei seit 26.09.2005 bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Darüber hinaus sei S. in der Zeit vom 25.09.2006 bis 30.11.2006 bei der Firma D., einer Wiedereingliederungsgesellschaft, lediglich geringfügig beschäftigt gewesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt