FG München - Urteil vom 02.07.2012
7 K 3870/10
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m.; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c); EStG § 62 Abs. 1;

Kindergeld für ausbildungsplatzsuchendes Kind Glaubhaftmachung der Bemühungen um Ausbildungsplatz durch Zeugenaussage des Kindes

FG München, Urteil vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 7 K 3870/10

DRsp Nr. 2012/15903

Kindergeld für ausbildungsplatzsuchendes Kind Glaubhaftmachung der Bemühungen um Ausbildungsplatz durch Zeugenaussage des Kindes

1. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz muss das Kind nach § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG glaubhaft machen. Pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. 2. Die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz sind dann glaubhaft gemacht, wenn zwar keine schriftlichen Unterlagen wie Bewerbungsschreiben usw. vorgelegt werden können, aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Kindes jedoch von Bemühungen in ausreichendem Umfang ausgegangen werden kann. 3. Der Umstand, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als Ausbildungsplatzsuchende, sondern als Arbeitsplatzsuchende gemeldet war, ist hierbei unschädlich, wenn das Kind irrtümlich davon ausging, dadurch einen Ausbildungsplatz finden zu können.

1. Der Bescheid vom 7. September 2010 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, Kindergeld für die Tochter R für Februar 2007 bis Mai 2007 festzusetzen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.