FG Münster - Urteil vom 05.12.2006
15 K 2147/06 Kg
Normen:
AufenthG § 32 § 34 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1093

Kindergeld für Ausländer

FG Münster, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 15 K 2147/06 Kg

DRsp Nr. 2007/6459

Kindergeld für Ausländer

Nach dem Sinn und Zweck des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist ein volljährig gewordenes Kind in der Übergangsphase bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kindergeldberechtigt.

Normenkette:

AufenthG § 32 § 34 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.), die selbst im Wege des Kindernachzugs nach Deutschland eingereist und vor Geburt ihres eigenen Kindes volljährig geworden ist, einen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld für Ausländer) hat.

Die ledige, am ...1985 geborene Klägerin hat die serbisch-montenegrische Staatsangehörigkeit. Sie ist am 08.04.2002 im Rahmen des Familiennachzugs eingereist. Ihr wurde am 25.02.2003 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AusLG (Kindernachzug) erteilt. Der Vater der Klin. war im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Klin. asylberechtigt und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am ...03.2006 wurde der Sohn der Klin. M geboren. Der von der Klin. für M gestellte Kindergeld-Antrag wurde von der Beklagten (Bekl.) mit Bescheid vom 07.04.2006 abgelehnt. Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 19.04.2006).

Dagegen richtet sich die Klage.