FG Nürnberg - Urteil vom 10.10.2006
II 239/06
Normen:
AuslG § 51 § 53 § 54 ; EStG § 62 Abs. 1, Abs. 2 § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis

FG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen II 239/06

DRsp Nr. 2007/247

Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis

§ 62 Abs. 2 EStG ist einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der Kindergeldberechtigung für solche Ausländer nicht gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten

Normenkette:

AuslG § 51 § 53 § 54 ; EStG § 62 Abs. 1, Abs. 2 § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen am 22.08.1994 geborenen Sohn M. A. für die Monate Juli 1996 bis Oktober 2002.

Der Kläger ist gebürtiger Rumäne. Im Juli 1996 reiste er mit seiner Frau und dem Kind M. A. mit Registrierschein als Abkömmling eines Spätaussiedlers i.S.d. § 7 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz -BVFG- von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im Verteilverfahren dem Freistaat Bayern zugewiesen. Bereits zuvor war der Kläger vom 01.10.1993 bis 31.12.1994 in der Bundesrepublik und studierte als Stipendiat des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes an der Universität B..