FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.08.2013
7 K 112/13
Normen:
AlgIIV; AsylbLG; AsylVfG; AufenthG; AuslG; BEEG; BErzGG; BeschV; BKGG; MRK Art 8; EStG 2009 § 31; EStG 2002 vom 13.12.2006 § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; UNKRÜbk Art 3; SGB II; SGB III; SGB XII; EStG VZ 2009 § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG 2009; EStG 2002 vom 13.12.2006 § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b; EStG 2009 § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b; GG Art 6 Abs 2; GG Art 3 Abs 2; GG Art 3 Abs 3 S 1; MRK Art 14; EStG 2002 vom 13.12.2006 § 52 Abs 61a S 2;

Kindergeld für Ausländer: Vorlagebeschlüsse an BVerfG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 7 K 112/13

DRsp Nr. 2014/5798

Kindergeld für Ausländer: Vorlagebeschlüsse an BVerfG

Das vorlegende Gericht hält die Regelung des § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG), nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus - teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat, für verfassungswidrig. Das vorlegende Gericht setzt deshalb das Verfahren aus und holt gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass § 62 Abs. 2 EStG gegen das für alle Menschen geltende Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien des § 62 Abs. 2 EStG halten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Stellt man die gesetzlichen Differenzierungen des § 62 Abs. 2 EStG dem Zweck des Kindergeldes (§ 31 EStG : steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und Förderung der Familie) gegenüber, ergibt sich kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG.