FG Köln - Urteil vom 09.05.2007
10 K 4251/05
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;

Kindergeld für ausländische Eltern

FG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 4251/05

DRsp Nr. 2007/13354

Kindergeld für ausländische Eltern

§ 62 Abs. 2 EStG idF des JStG 1996 ist entgegen seinem Wortlaut so auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern nicht für solche Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Maurer und stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Er ist Vater von fünf Kindern, ohne allerdings mit der Mutter der Kinder verheiratet zu sein (Kindergeld-Akte, Bl. 33 ff., 52). Er lebt mit seiner Familie bereits seit mehreren Jahren im Inland. In der Zeit von 1996 bis Oktober 2001 bezog der Kläger Sozialhilfe. Seit Oktober 2001 ging er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er ist weder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung; im Juli 2001 wurde ihm allerdings eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erteilt, die mehrfach verlängert wurde. Am 26. Oktober 2002 wurde ihm eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt. Später wurde ihm eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG a. F.) erteilt (Kindergeld-Akte, Bl. 60 ff.).