FG Köln - Urteil vom 10.05.2007
10 K 6165/02
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Kindergeld für ausländische Eltern, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können

FG Köln, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 6165/02

DRsp Nr. 2007/12871

Kindergeld für ausländische Eltern, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können

1. Eine Verpflichtungsklage auf Zahlung von Kindergeld ist auch hinsichtlich der auf die Einspruchsentscheidung folgenden Monate zulässig, entgegen FG Nds. v. 23.1.2006 - 16 K 12/04, EFG 2006, 751. 2. Kindergeld ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/07, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) auch solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten. § 62 Abs. 2 EStG ist entgegen BFH v. 15.3.2007 - III R 93/03 einschränkend auszulegen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für seine Kinder M (geb. 4.9.1981), G (15.10.1985), N (10.9.1986) und S (19.1.1990) zusteht. Die Kinder lebten unstreitig zumindest bis Dezember 2004 im Haushalt des Klägers.