FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.1999
5 K 1741/98
Fundstellen:
EFG 1999, 394

Kindergeld für Auszubildende im Jahr der Volljährigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 5 K 1741/98

DRsp Nr. 2001/3181

Kindergeld für Auszubildende im Jahr der Volljährigkeit

Wird ein in Berufsausbildung befindliches Kind im Laufe des Jahres volljährig und sind seine Einkünfte und Bezüge in diesem Jahr geringer als die Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (1998: DM 12.360; 1999: DM 13.020), so ist das Kindergeld auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu gewähren, wenn die nach Eintritt der Volljährigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge im Durchschnitt monatlich DM 1.030 (für 1998) bzw. DM 1.085 (für 1999) übersteigen.

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch für das 2. Halbjahr 1997.