FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2008
4 K 397/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1898

Kindergeld für behindertes Kind bei Erwerbstätigkeit des Kinds

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 397/04

DRsp Nr. 2008/19065

Kindergeld für behindertes Kind bei Erwerbstätigkeit des Kinds

1. Ein gehörloses Kind mit einem GdE von 100, welches mit 25 bis 30 Wochenstunden im gelernten Beruf der Beiköchin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist, ist nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande sich selbst zu unterhalten, so dass kein Kindergeldanspruch besteht. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Bruttoarbeitslohn allenfalls knapp genügt, um den Lebensbedarf des Kindes zu decken (hier: Erwerbseinkünfte unterhalb der Summe aus Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und Behindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG). 3. Entscheidend ist, dass der relativ geringe Lohn des Kinds seine Ursache nicht in der Behinderung des Kinds hat, sondern darin, dass auf dem Arbeitsmarkt in dem Beruf der Beiköchin keine höheren Löhne gezahlt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das im September 1980 geborene, seit seiner Geburt gehörlose Kind M.