FG Münster - Urteil vom 18.04.1997
11 K 1539/96 Kg
Normen:
EStG § 62 ; EStG § 66 Abs. 1 ;

Kindergeld für bis zu zwei Kinder 1996 verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 11 K 1539/96 Kg

DRsp Nr. 2002/18150

Kindergeld für bis zu zwei Kinder 1996 verfassungsgemäß

Die Höhe des Kindergeldes ab dem 01.01.1996 mit jeweils 200 DM für das erste und zweite Kind ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 62 ; EStG § 66 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Höhe des Kindergeldes ab dem 01.01.1996 mit jeweils 200,00 DM für das erste und zweite Kind verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Die Klägerin (Klin.) wird mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Das zu versteuernde Einkommen betrug im Jahr 1996 128.486,00 DM. Für die beiden 1981 und 1984 geborenen Kinder hat ihr der Beklagte (Bekl.) die Zahlung von Kindergeld zuletzt mit Bescheid vom 18.10.1995 bewilligt. Ab dem 01.01.1996 wird das Kindergeld von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Für jedes der beiden Kinder erhält sie monatlich 200,00 DM, zusammen also 400,00 DM.