FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2012
4 K 4012/11 PKH
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 70 Abs. 3; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 883/2004 Art. 67 S. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; EWGV 1408/71; EWGV 574/72; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Kindergeld für das im Haushalt der Mutter in Polen lebende Kind, wenn dort kein Anspruch auf Familienleistungen besteht

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 4012/11 PKH

DRsp Nr. 2012/9892

Kindergeld für das im Haushalt der Mutter in Polen lebende Kind, wenn dort kein Anspruch auf Familienleistungen besteht

1. Der Vater eines in Polen bei seiner Mutter lebenden minderjährigen Kindes hat Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, wenn die Mutter bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren unabhängig vom Bestehen einer Erwerbstätigkeit wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen keinen vorrangigen Anspruch auf polnische Familienleistungen hat. 2. Dem steht die Haushaltsaufnahme des Kindes in Polen nicht gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG entgegen, denn Art. 60 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erweitert den Kreis der Kindergeldberechtigten nicht, sondern dient der Koordinierung, stellt innerhalb der Gemeinschaft eine Gleichbehandlung sicher, verhindert die Kumulierung von Ansprüchen und soll die Wahrung erworbener Ansprüche gewährleisten. 3. Die in Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für das Zusammentreffen von Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten vorgesehenen Prioritätsregeln sind nicht anzuwenden, wenn für ein Familienmitglied aufgrund nationaler Vorschriften z. B. wegen Alters- oder Einkommensgrenzen keine Familienleistungen zustehen.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert von 1.000,– EUR bewilligt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 70 Abs. ;