FG München - Urteil vom 23.01.2008
9 K 1258/07
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; FGO § 76 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ;

Kindergeld für ein ausbildungsplatzsuchendes Kind; Nachweis der ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

FG München, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 9 K 1258/07

DRsp Nr. 2008/5018

Kindergeld für ein ausbildungsplatzsuchendes Kind; Nachweis der ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

Eine zum Zweck der Anrechnung von beitragsfreien Zeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erteilte Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war, ist als Nachweis für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG für Kindergeldzwecke nicht ausreichend. Vielmehr hat die für die Kindergeldfestsetzung zuständige Behörde das Vorliegen eines Kindergeldanspruchs selbständig zu prüfen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; FGO § 76 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für ihre Tochter S, geboren am 1. Oktober 1988, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes Kindergeld bezogen. Den Antrag auf Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus lehnte die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 15. Januar 2007 ab, weil die Klägerin die für den Kindergeldanspruch erheblichen Tatsachen nicht angegeben und die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe.