FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2013
4 K 409/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; StGB § 20; StGB § 21;

Kindergeld für ein behindertes inhaftiertes Kind bei behinderungsbedingter Verursachung der zur Inhaftierung führenden Tat Verbot der abstrakten Betrachtungsweise

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 409/09

DRsp Nr. 2013/18374

Kindergeld für ein behindertes inhaftiertes Kind bei behinderungsbedingter Verursachung der zur Inhaftierung führenden Tat Verbot der abstrakten Betrachtungsweise

1. Die Auffassung wonach eine Inhaftierung/Unterbringung infolge strafrechtlicher Verurteilung eines behinderten Kindes die Kausalität zwischen seiner Behinderung und seiner Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfallen lässt, steht im Widerspruch zu dem Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise bzw. dem Gebot der konkreten Bewertung der Gesamtumstände. 2. Die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung eines inhaftierten Kindes ist mitursächlich für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn sich die Straftat unmittelbar mit der Behinderung begründen lässt (hier: Tötung der Mutter durch infolge Drogen- und Alkoholkonsum schizophrenes Kind im Rahmen einer Konfrontationssituation).

1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/63 und im Übrigen die Beklagte zu tragen.