BFH - Urteil vom 30.06.2005
III R 80/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 262
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 212/01

Kindergeld für ein behindertes, zeitweise im Heim untergebrachtes Kind

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen III R 80/03

DRsp Nr. 2005/20869

Kindergeld für ein behindertes, zeitweise im Heim untergebrachtes Kind

1. Zum Begriff des Pflegekindes nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.2. Eine Haushaltsaufnahme des Pflegekindes zu Erwerbszwecken ist nur gegeben, wenn den Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird. In derartigen Fällen ist anzunehmen, dass die Pflegeeltern nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden.3. Ein behindertes Kind zählt trotz Heimunterbringung noch zum Haushalt der Pflegeeltern, wenn es in einem zeitlich bedeutsamen Umfang weiterhin im Haushalt betreut wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte, ihm ab Juni 2000 Kindergeld für das 1983 geborene, zu 100 v.H. schwer behinderte autistische Kind M als Pflegekind zu gewähren.

M lebte zunächst von August 1988 bis September 1999 im Haushalt des Klägers im Rahmen der stationären Unterbringung in einem heilpädagogischen Pflegenest. Den Aufenthalt von M finanzierte während dieser Zeit das Sozialamt. Die Ehefrau des Klägers war als Erzieherin beauftragt, M in ihrer Familie zu betreuen und wurde entsprechend entlohnt.

Danach kam M zu einem stationären Aufenthalt in eine Erwachsenenpsychiatrie.