FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2014
5 K 142/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 52 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 142/11

DRsp Nr. 2015/1031

Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind

Wer Kindergeld beansprucht ist beweispflichtig dafür, dass das erwachsene Kind wegen seiner Behinderung mit einem GdB von 50 oder mehr außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gegebenenfalls ist diese Frage auf der Grundlage eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 52 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tochter der Klägerin wegen einer körperlichen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und ob der Klägerin aus diesem Grund Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG über das 25. Lebensjahr der Tochter hinaus zusteht.

Die Tochter der Klägerin wurde am ... 1984 geboren (M) und lebt mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter ist ... und auf Grund dessen mit einem Grad von 50% behindert (Bescheinigung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt A, vom 20.10.1998, Bl. 179 der Kindergeld-Akte).