BFH - Urteil vom 09.06.2011
III R 61/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4381/05 1638

Kindergeld für ein für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes Kind wegen Unfähigkeit des Selbstunterhalts bei geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung

BFH, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen III R 61/08

DRsp Nr. 2011/17310

Kindergeld für ein für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes Kind wegen Unfähigkeit des Selbstunterhalts bei geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines über 27 (bei Behinderungseintritt nach dem 31. Dezember 2006: 25) Jahre alten behinderten Kindes ist nicht, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. (bzw. 25.) Lebensjahres vorgelegen hat.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn (M) Kindergeld.

M ist behindert. Im April 1985 stellte das Versorgungsamt bei M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, im Oktober 1989 einen Grad der Behinderung von 60 % fest; Merkzeichen wurden nicht vergeben. Daneben wurde M im März/Juli 1989 arbeitsamtsärztlich untersucht. Der Gutachter beurteilte M --mit Einschränkungen-- als grundsätzlich arbeitsfähig. Es folgten weitere arbeitsamtsärztliche Untersuchungen des M im April 1992, im Dezember 1995/Februar 1996 und im Januar 2000.