Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für die Monate Januar bis Dezember 2005 für seinen Sohn A.
Der Kläger heiratete am 11.12.2004 in 1/Ukraine die ukrainische Staatsangehörige B. Am 10.01.2005 hat sie dort das Kind A geboren.
Mit Antrag vom 16.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld für A. Von der zuständigen Meldebehörde erhielt die Beklagte im Rahmen der Antragsbearbeitung die Auskunft, das Kind A sei seit 25.01.2006 in 2 gemeldet. Mit Bescheid vom 20.06.2006 bewilligte daraufhin die Beklagte Kindergeld für A ab Januar 2006 und lehnte im Übrigen die Gewährung von Kindergeld ab mit der Begründung, das Kind habe erst ab Januar 2006 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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